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   BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94   

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https://dejure.org/1995,1601
BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94 (https://dejure.org/1995,1601)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1995 - VII R 106/94 (https://dejure.org/1995,1601)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1995 - VII R 106/94 (https://dejure.org/1995,1601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 (1994) § 10 Abs. 4, 1 und 2, § 7 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Anhänger - Ausland - Kfz - Steuerpflichtige Verwendung - Andere Kfz - Kfz-Anhänger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers hinter ausländischer Zugmaschine im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 188
  • BB 1996, 471
  • DB 1996, 412
  • BStBl II 1996, 168
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.05.1989 - VII R 110/86

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreites Fahrzeug - Zweckfremde Benutzung -

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, BFHE 157, 451 f., BStBl II 1989, 907 - zu § 3 Nr. 7 KraftStG 1979 -), daß die Wendung "solange ... ausschließlich" nur bedeutet, daß das Fahrzeug bei zweckgerechter Verwendung allein dem begünstigten Zweck dienen muß.
  • BFH, 07.03.1984 - II R 40/80

    Kfz - Zulassung eines Kfz - Landwirtschaftlicher Betrieb - Verjährung von

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94
    Diese besteht, soweit eine Steuerbefreiung nicht eingreift (nichts anderes besagt das vom FA angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, 482, BStBl II 1984, 459).
  • BFH, 10.02.1987 - VII R 152/84

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Anhänger - Antragsbindung einer Befreiung -

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94
    Zwar handelt es sich auch bei § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 praktisch um eine Steuerbefreiung (Senat, Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329 f., BStBl II 1987, 510), indessen um eine solche eigener Art, die Gegenstand einer eigenständigen Regelung ist.
  • FG Berlin, 04.06.1992 - I 306/90
    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94
    Der die Vorentscheidung tragenden Rechtsauffassung, daß für das Halten eines inländischen Kraftfahrzeuganhängers die Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 4, Abs. 1 KraftStG 1979 (jetzt: 1994) zu entrichten sei, wenn das Fahrzeug im Ausland hinter ausländischen Zugmaschinen verwendet worden ist (ebenso Niedersächsisches FG, nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. August 1991 XIV (III) 63/89; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, 1994, § 10 KraftStG Rz. 7; Heinz in Bischoff, Verkehrsteuern, 3. Aufl. 1991, S. 258 mit Hinweis auf einen entsprechend lautenden Ministerialerlaß; dagegen nicht einschlägig, weil Inlandsverwendung betreffend, FG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1992 I 306/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 179), ist nicht zu folgen.
  • FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    a) § 10 Abs. 4 KraftStG als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Steuererhebung enthält eine Spezialregelung für die Fälle unzulässiger Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers, für den die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben wird ( BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 106/94 , BStBl II 1996, 168, vom 20. August 1996 VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152).

    Die Vorschrift tragt dem Umstand Rechnung, daß § 10 Abs. 1 KraftStG nur im Ergebnis wie eine Steuerbefreiung wirkt und sich damit als eine solche eigener Art darstellt, die Gegenstand einer eigenen Regelung ist mit der Folge, daß auf sie die allgemeinen Bestimmungen des § 5 KraftStG über den Beginn bzw. Wiederbeginn und die Dauer der Steuerpflicht nicht anwendbar sind (BFH, BStBl II 1996, 168 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94] ) Das bedeutet, daß sich der Umfang der jeweiligen Steuerpflicht unmittelbar und allein aus § 10 Abs. 4 KraftStG bestimmt.

    Da die Vorschrift keinerlei Auslandsbezug enthält, bezieht sich die dann angesprochene unzulässige steuerpflichtige Verwendung lediglich auf eine Verwendung des Anhängers im Inland (BFH, BStBl II 1996, 168, 169 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94] li. Sp.) Indem die Steuerpflicht fernerhin lediglich entsteht, "solange" die unzulässige Verwendung des Anhängers "dauert" und andererseits die Verwendung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG "solange" zweckgerecht ist, wie der Anhänger ausschließlich hinter einer Zugmaschine mit dem jeweils erforderlichen Anhängerzuschlag "mitgeführt" wird und damit dieses steuerbefreiende Mitführen nicht fortlaufend andauern, sondern nur dem begünstigten Verwendungszweck entsprechen muß (BFH, BStBl II 1996, 168, 169 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94] re. Sp.), wird daher eine Steuerpflicht nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur dann und solange begründet, als der jeweilige Kfz-Anhänger im Inland von einem Zugfahrzeug ohne den entsprechenden Anhängerzuschlag gezogen wird.

  • FG München, 28.07.2004 - 4 K 1187/01

    Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr; zu § 3a Nr. 9a KraftStG;

    Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach dem BFH-Urteil vom 28.11.1995 VII R 106/94, BStBl II 1996, 168 eine nicht begünstigte Auslandsverwendung nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führe, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Grundsätze dieser zu § 10 Abs. 4 KraftStG ergangenen Entscheidung nicht auf § 3 Nr. 9 KraftStG übertagen werden könnten.

    Diese Auslandsnutzung steht wie der BFH mit Urteil vom 28.11.1995 VII R 106/94, BStBl II 1996, 168, dem sich der Senat anschließt, zu § 10 KraftStG entschieden hat, der Steuerbefreiung nicht entgegen.

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02

    Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger

    Für den Fall der zweckwidrigen Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers sieht das Gesetz keine Änderung des Kfz-Steuer-Befreiungsbescheides wegen Zweckverfehlung gemäß § 175 Abs. 2 AO 1977 vor, sondern es trifft in § 10 Abs. 4 KraftStG eine Spezialregelung (Urteil des Senats vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168).
  • BFH, 23.02.2005 - VII B 234/04

    Zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kfz im Ausland

    Die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168), dass eine der Art nach zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kraftfahrzeuges, das von der Steuer befreit ist, dann nicht befreiungsschädlich ist, wenn das Fahrzeug lediglich im Ausland zweckwidrig verwendet wird, bedarf erneuter Prüfung insbesondere für den Fall einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.1996 - III 623/95
    Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist § 10 Abs. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168).

    Auch § 10 Abs. 1 KraftStG stellt auf das faktische Mitführen ab; denn die Steuer für den Anhänger wird nicht erhoben, solange dieser ausschließlich hinter begünstigten Zugmaschinen mitgeführt wird (hierzu auch BFH-Urteil vom 28. November 1995, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168, 169 unter 3), d. h. im Zeitpunkt des Mitführens muß die Zugmaschine begünstigt sein.

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.1997 - 12 K 155/96

    Anspruch auf Erlass von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis; Erlass von

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  • BFH, 20.08.1996 - VII R 1/96

    Festsetzung eines Anhängerzuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) -

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94], BStBl II 1996, 168), enthält § 10 Abs. 4 KraftStG 1979 eine Spezialregelung für die Fälle unzulässiger Verwendung eines inländischen Kraftfahrzeuganhängers, für den die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 nicht erhoben wird.
  • BFH, 05.04.2001 - VII B 224/00

    Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Anhänger - Steuerbefreiung - Sprungklage -

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94 (BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168) in einem gleich gelagerten Fall zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG bejaht hatte, beantragte die Klägerin am 13. März 1996 die rückwirkende Freistellung des Anhängers ab dem 1. April 1994, da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG vorgelegen hätten.
  • FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 99/00

    Kraftfahrzeugsteuer bei Anhängern (Aufliegern) §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5, 10

    Da durch diese Art der Besteuerung das FA von dem lückenlosen Nachweis einer unzulässigen Verwendung freigestellt werden soll (BFH, BStBl II 1999, 799), obliegt es dem Steuerpflichtigen darzutun, dass die unzulässige Verwendung durch mehr als einmonatige oder gar mehrmonatige Ruhezeiten des jeweiligen Anhängers unterbrochen war, weil insoweit dann naturgemäß keine unzulässige Anhängerverwendung zu verzeichnen wäre (s. dazu auch BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BStBl II 1996, 168, 169 re. Sp.).
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